§ 10 Abs 1 Z 6 StbG (Verleihung, Voraussetzung, Gewähr für bejahende Einstellung zur Republik und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit; Prognose, Beurteilung des Gesamtverhaltens)
VwGH 22.04.1998, 97/01/0822
Bei der nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG vorzunehmenden Beurteilung ist nach stRsp - anders als bei der Beurteilung der Verleihungsvoraussetzung gem § 10 Abs 1 Z 2 StbG, wofür es ledigl auf das Vorliegen von Verurteilungen mit einem best Strafausmaß ankommt - vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, welches wesentl durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hiebei sind auch solche Straftaten zu beurteilen, für welche der Fremde zu einer Strafe verurteilt wurde, die das in § 10 Abs 1 Z 2 StbG umschriebene Ausmaß nicht erreicht (VwGH 25.02.1998, 96/01/0107). Bei der Verleihungsvoraussetzung gem § 10 Abs 1 Z 6 StbG stellt der G-Geber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern ist es ledigl maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentl, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit oder die öff Ruhe und Ordnung erlassene Rechtsvorschriften missachten. Aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls - negative Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen G deutl zum Ausdruck.