§ 6 Abs 1 lit k Tir NSchG 1991 (Bewilligungspflicht; Neubau von Straßen und Wegen)
§ 27 Abs 3 Tir NSchG 1991 (Versagung der Bewilligung ungeachtet des Vorliegens überwiegender öff Interessen, wenn der angestrebte Zweck auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand erzielt werden könnte; Forststraße, Hubschrauberbringung)