§ 15 Abs 1 VolksgruppenG (Bekanntgabe der Absicht, von der Volksgruppensprache Gebrauch zu machen; Geltung für das gesamte weitere Verfahren, nicht aber rückwirkend)
§ 16 VolksgruppenG (Zustellung von Entscheidungen in der Volksgruppensprache)
§ 15 Abs 1 VolksgruppenG (Bekanntgabe der Absicht, von der Volksgruppensprache Gebrauch zu machen; Geltung für das gesamte weitere Verfahren, nicht aber rückwirkend)
§ 16 VolksgruppenG (Zustellung von Entscheidungen in der Volksgruppensprache)