§ 33 Abs 1 HGG (Wohnkostenbeihilfe, Abgeltung aller nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung einer eigenen Wohnung entstehenden Kosten)
VwGH 19.05.1998, 98/11/0101
Unter einer „eigenen“ Wohnung können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige aufgrund eines ihm zustehenden (dingl oder schuldrechtl) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine „eigene“ Wohnung des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Berechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Berechtigten (zB Eigentümer oder Mieter) zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt.