§ 36 Abs 2 dritter Satz VwGG idF BGBl I 1997/88 (Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens bei Erlassung des Bescheides durch Behörde; auch bei nicht fristgerechter Behördenentscheidung)
§ 45 Abs 1 Z 5 VwGG (Wiederaufnahme des Verfahrens, nachträgliche Behebung der eine Klaglosstellung bewirkenden behördlichen Maßnahme)