§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG (Beschwerdepunkt; wenn ausdrücklich und unzweifelhaft, keine Auslegung aus Gesamtzusammenhang; bloße Aneinanderreihung gesetzlicher Bestimmungen)
VwGH 22.12.1997, 97/10/0168
Die Bezeichnung des BeschwPunktes ist nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtl Relevanz, dass es dem VwGH nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subj Recht des Bf, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Wird der BeschwPunkt ausdrückl und unmissverständl bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschw nicht zugängl (VwGH 08.08.1996, 96/10/0073).