§ 26 Abs 1 Z 1 VwGG (Beschwerdefrist; Berechnung; Behauptung der Beschwerdeerhebung „innerhalb offener Frist“)
VwGH 18.11.1997, 97/08/0566
Nach dem Vorbringen in der vorliegenden Beschw wurde der angef B dem Bf am 3. 9. 1997 zugestellt. Die sechswöchige BeschwFrist endete daher am 15. 10. 1997.