§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis; Verschulden; minderer Grad des Versehens; Nichtunterfertigung nachzureichender Beschwerdeausfertigungen)
VwGH 16.09.1997, 97/08/0431
Mit dem vorliegenden WE-A wird vorgebracht, dass erst durch Zustellung des Beschlusses des VwGH gem § 33 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 VwGG bekannt geworden sei, dass die vier nachgereichten Beschwerdeabschriften nicht unterfertigt gewesen seien. Die Vertreterin der ASt habe sich seinerzeit davon überzeugt, dass die entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag nachzureichenden Schriftstücke in Kopie hergestellt worden seien, und seien von ihr auch die Ausfertigungen nach ihrer Anzahl und der Seiten kontrolliert worden. Dabei sei der Rechtsvertreterin der ASt insoferne ein Missgeschick passiert, als neben den weiteren Ausfertigungen der Beschw auch die ursprüngl Beschw vor den nachzureichenden Beschwerdeabschriften gelegen sei, sodass sie, obwohl der Vertreterin der ASt so etwas noch nie passiert sei, offenbar gedankl davon ausgegangen sei, dass sämtl Schriftstücke bereits unterschrieben gewesen seien. Es handle sich hiebei um eine einmalige, zu entschuldigende Fehlleistung iSe höchstens leicht fahrlässigen Verabsäumung, sodass wenn überhaupt nur ein minderer Grad des Versehens anzunehmen sei.