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VwGH 21. 1. 1998, 97/03/0210 (JAGDRECHT)

JudikaturJAGDRECHTZfV 1999/584ZfV 1999, 242

§ 13 Abs 1 Oö JagdG 1964 (Jagdgebietsfeststellung zum Zweck der Arrondierung, Erforderlichkeit der Gebietsabrundung aus jagdwirtschaftl Gründen)

VwGH 21.01.1998, 97/03/0210

Hier steht im Vordergrund, ob und in welchem Ausmaß die aus dem Bestehen von Wald-Feldgrenzen resultierenden Probleme aus jagdwirtschaftl Gründen Gebietsabrundungen erforderl machen. In der Rsp (zu § 15 Abs 2 NÖ JagdG 1974 VwGH 11.02.1987, 86/03/0141) wurden als wesentl Kriterien etwa angesehen, dass durch den Verlauf der Jagdgrenzen die Abschussmöglichkeiten eines Jagdnachbarn einseitig begünstigt werden oder dass die aufgrund des Grenzverlaufes entstehenden Schwierigkeiten den Rahmen der üblicherweise in Kauf zu nehmenden Beeinträchtigungen des Jagdbetriebes übersteigen. Sinn und Zweck des § 13 Abs 1 Oö JagdG, LGBl 1964/32, ist es keineswegs, durch umfangreiche Abrundungen zu Lasten eines Jagdgebietes gehende Ideallösungen - etwa iSd der Bfin vorschwebenden „Bewerkstelligung einer bestmögl Jagdwirtschaft an sich“ bzw Erhöhung der „Jagdeffizienz“ - zu schaffen; sie dient vielmehr dazu, dass unter möglichster Aufrechterhaltung des bestehenden Ausmaßes der Jagdgebiete ungünstig verlaufende Grenzen bereinigt werden können, wenn Teile eines Jagdgebietes von diesem aus nur schwierig, vom benachbarten Jagdgebiet jedoch leicht bejagbar sind (Pesendorfer/Rechberger , Das oö Jagdrecht, 33). Schlüssiges GA des jagdfachl AmtsSV. Abw.

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