§ 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, ua Vorliegen der Umstände des § 13 Abs 3 )
§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Absehen von Entziehung aus Gründen des § 87 Abs 1 Z 2 , Gewerbeausübung im vorwiegenden Gläubigerinteresse)