§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung nach § 87 Abs 1 Z 2 , Absehen, Voraussetzungen, „vorwiegendes Gläubigerinteresse“, keines bei Weiterbestehen fälliger Schulden)
VwGH 17.03.1998, 97/04/0181
Für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 2 GewO 1994 genügt es nicht, wenn der Gewerbetreibende trotz Vorhandenseins älterer fälliger Zahlungsverpflichtungen seinen aus der laufenden Gewerbeausübung entstehenden neuen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und gleichzeitig Beiträge zur Verringerung der bereits vorhandenen Forderungen leistet.