§ 83 GewO 1994 (Betriebsanlage, Auflassung, Vermeidung von Interessensbeeinträchtigungen iSd § 74 Abs 2 , Bescheidmäßiger Auftrag notwendiger Vorkehrungen, Zweck des Auftrages, keiner zur Beseitigung von bereits vor Auflassung eingetretener Umwelteinwirkungen)
§ 5 Abs 1 Geschäftsordnung des Magistrates der Stadt Wien, GOM, Amtsblatt der Stadt Wien 98/1966 (Dienststellen, ua Magistratische Bezirksämter)