§ 3 Abs 1 Z 10 GGSt (Beförderer)
§ 22 Abs 1 GGSt (Gebotsnorm, unter welchen Voraussetzungen ein gefährliches Gut befördert werden darf; Adressat der Norm ist der Beförderer, nicht der Absender)
§ 42 Abs 1 Z 1 GGSt (ebenso, Übertretung; Verantwortlichkeit des Beförderers)