§ 77 GewO 1994 (Betriebsanlage, Genehmigungsverfahren, Interessensschutz; Gastgarten, mögliche Auflagenvorschreibung im Interessensschutz ausgehend von im Gesetz festgelegten Betriebszeiten)
VwGH 17.03.1998, 96/04/0078
Der Betrieb eines Gastgartens kann nur genehmigt werden, wenn durch die gleichzeitige Vorschreibung allenfalls erforderl Auflagen sichergestellt ist, dass ausgehend von den im G festgelegten Betriebszeiten die im § 74 Abs 2 Z 1 bis 5 genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen vermieden werden können.