§ 6 Abs 2 AufG (Antrag auf Aufenthaltsbewilligung; Antragstellung vor Einreise vom Ausland aus)
§ 3 Z 3 V BGBl 1995/408 (Ausnahmsweise Antragstellung auf Aufenthaltsbewilligung vom Inland aus; Familienangehörige, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten)