§ 5 Abs 1 AufG (Aufenthaltsbewilligung; Versagung; Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes; ausländerbeschäftigungsrechtlich unzulässige Tätigkeit; Drittstaatsrepräsentant)
VwGH 30.05.1997, 96/19/0827
Der Bf hat sich in seinem BewA hinsichtl in Österreich verfügbarer eigener Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf sein Einkommen als Repräsentant einer ausländischen Bank für Westeuropa in Österreich berufen. Der bel Beh ist beizupflichten, dass das Einkommen aus einer ausländerbeschäftigungsrechtl unzulässigen Tätigkeit im Inland nicht geeignet ist, den Unterhalt eines Fremden iSd § 5 Abs 1 AufG zu sichern.