§ 6 Abs 2 AufG (Antrag auf Aufenthaltsbewilligung; Antragstellung vor Einreise vom Ausland aus; behauptete Unzumutbarkeit der Rückkehr in Heimat wegen drohender Verfolgung)
VwGH 08.08.1997, 95/19/1593
Das Vorbringen des Bf, er könne aufgrund der ihm drohenden Verfolgung nicht in seine Heimat zurückkehren, vermag nichts zu ändern Einerseits kann der A auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus jedem Staat außerhalb Österreichs gestellt werden, sodass der Bf hiezu nicht in seine Heimat zurückkehren musste, andererseits ist das Vorliegen solcher lebensbedrohender Umstände im Heimatland des Bf nicht in einem Verf zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern in einem Verf betreffend Asylgewährung geltend zu machen. Selbst bei Zutreffen der Behauptung des Bf, ihm sei nicht nur die Rückkehr in sein Heimatland (vgl hiezu die §§ 37 und 54 FrG), sondern auch die Ausreise in einen anderen Staat (und die Stellung eines A auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus diesem) verwehrt, macht er damit keine Umstände geltend, die bei einer Antragstellung nach dem AufG mit dem Zweck der Begründung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet (vgl § 1 Abs 1 AufG) zu berücksichtigen wären. Abw.