§ 10 Abs 1 Z 4 FrG (Versagung eines Sichtvermerks; Sichtvermerksversagung; Gründe; Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; einmalige Fälschung einer besonders geschützten Urkunde)
VwGH 08.08.1997, 95/19/1054
Bereits die einmalige Fälschung einer bes geschützten Urkunde - wie eines österreich Führerscheines - kann zur Annahme einer Gefährdung der öffentl Ordnung und Sicherheit genügen. Ähnl gilt auch im Hinblick auf den aktenkundigen verhältnismäßig langen Deliktszeitraum (27. 10. 1993 bis 4. 10. 1994) für das hier verwirklichte Vergehen der Urkundenfälschung sowie der unmittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung, für das das Strafgericht immerhin eine Strafe von 90 Tagessätzen als schuldangemessen ansah.