§ 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 (Verlust des Asyls, Eintritt bestimmter Tatbestände der FlKonv; ua Unterschutzstellung unter Verfolgerstaat, mehrfache Rückreisen; Wegfall der subjektiven Furcht ist kein Verlusttatbestand, Rumänien)
Art 1 Abschn C Z 1 FlKonv (keine Anwendung der FlKonv bei freiwilliger Unterschutzstellung unter Verfolgerstaat, mehrfache Rückreisen)