§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Flüchtling wohlbegründete Furcht vor Verfolgung, keine, bloße Zugehörigkeit zu regimekritischen Partei, einmaliges Verhör)
VwGH 11.06.1997, 95/01/0162
Weder die Zugehörigkeit zu einer, wenn auch regimekrit, Partei, noch die einmalige Vernehmung durch die Polizei sind geeignet, eine wohlbegründete Furcht des Bf (StA Ghana) iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 zu indizieren. Die Ausführungen des Bf, regimekrit Personen würden „verschwinden“ und er sei bereits von „Regierungsangehörigen“ gesucht worden, lassen nicht erkennen, aufgrund welcher konkreten Umstände der Bf - der nach seinem Vorbringen bisher nur einmal wegen seiner regimefeindl Tätigkeit verhört und danach nicht verhaftet worden ist - vermutet, von einer derartigen Maßnahme betroffen zu werden. Die bel Beh vertrat daher zu Recht die Ansicht, dass sich aus diesem Vorbringen keine konkrete, indiv gegen den Bf gerichtete Verfolgung aus den in § 1 Z 1 des AsylG 1991 gen Gründen ableiten lässt. Abw.