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VwGH 25. 6. 1997, 95/01/0122 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1999/500ZfV 1999, 220

§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Flüchtling, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung, keine, Auswirkungen einer Bürgerkriegssituation)

VwGH 25.06.1997, 95/01/0122

Zu seiner Verfolgung in Bosnien-Herzegowina hat der Bf vorgebracht, als Bewohner eines frontnahen Dorfes im dortigen Bürgerkrieg an vorderster Front kämpfen zu müssen. Die vom Bf behauptete Furcht stützt sich somit auf Auswirkungen der Bürgerkriegssituation in Bosnien-Herzegowina, von der naturgem Bewohner frontnaher Gebiete besonders stark betroffen sind. Nach st Jud des VwGH stellt jedoch weder die Einberufung und die Ableistung des Militärdienstes in einer Bürgerkriegssituation (VwSlg 14.089 A/1994, verst Sen) noch der Bürgerkrieg als solcher (VwGH 17.12.1996, 95/01/0435, mwN) eine Verfolgungsgefahr iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 dar. Abw.

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