§ 119 Abs 2 Stmk BauG 1995 (Inkrafttreten, Übergangsbestimmung; anhängige Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen, Ausnahme Stadt Graz, Zuständigkeit der Berufungskommission für Berufungen in erster Instanz anhängiger Verfahren; kein Zuständigkeitsübergang bei bereits anhängigen Berufungen)
VwGH 18.12.1997, 97/06/0186