§ 9 Abs 2 Krnt Bauvorschriften (Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen; wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe des Grundstücks angepaßt ist, ohne Verringerung der Tiefe nicht errichtet werden könnte und im Hinblick auf Lage und Form des Grundstücks und eine zweckmäßige Bebauung keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Ortsbildes verletzt, der Lichteinfall für Gebäude auf Nachbargrundstück iSd § 48 Abs 1 nicht verhindert wird, eine Bebauung der Nachbargrundstücke bei Einhaltung der §§ 4 bis 7 nicht verhindert wird; Berücksichtigung der Bodengegebenheiten, Felsen; Gebäude am Fuß der Gerlitzen)