§ 2 Abs 1 und 2 Bgld BauO (Gebäude; Bauten, die von Menschen betreten werden können; Bauten; Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind; 4 x 3 m große Holzhütte, auf gelegten Holzbohlen aufliegend)
§ 88 Abs 1 Z 1 Bgld BauO (Baubewilligung; Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden)