§ 1 Z 3 BHZÜV (Voraussetzungen, besondere Qualifikation, gesamtwirtschaftliches Interesse; keines, hier Exportkorrespondentin mit Kenntnissen der polnischen Sprache)
VwGH 16.12.1997, 97/09/0116
1. Dass die beantragte Ausländerin als „Exportkorrespondentin für Polen“ notwendigerweise Kenntnisse der polnischen Sprache besitzen muss, ist noch nicht als bes Qualifikation, sondern als ein für diese Tätigkeit unbedingt (und regelmäßig) notwendiges Erfordernis anzusehen. Inwieweit die beantragte Ausländerin über diese Sprachkenntnis hinaus eine bes Qualifikation besitzt und solcherart als hochqualifizierte Arbeitskraft iSd § 1 Z 3 BHZÜV angesehen werden könnte, wurde von der bf Partei weder im VerwVerf noch in der Beschw dargelegt.