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VwGH 24. 2. 1998, 97/05/0325 (ALLGEMEINES)

JudikaturALLGEMEINESZfV 1999/437ZfV 1999, 204

(öffentliches Recht; Anwendung von Zivilrecht oder zivilrechtlichen Grundsätzen; Ersitzung nur, wenn gesetzlich vorgesehen)

VwGH 24.02.1998, 97/05/0325

Die Anwendung zivilrechtl Normen, insb solcher, die als Ausdruck allg Rechtsgrundstäze anzusehen sind, auf öff Rechtsverhältnisse, ist zwar nicht absolut ausgeschlossen (Antoniolli-Koja, Allg Verwaltungsrecht3, 97 f), der BeschwFall bietet jedoch keinen Anlass zu der Annahme, die VerwBeh hätten die in der Beschw als „allgemein verbindliche Grundsätze des ABGB“ bezeichneten, näher aufgezählten Rechtsinstitute in rechtswidriger Weise nicht angewendet. Bezügl des Rechtsinstitutes der Ersitzung, auf welches sich die Bf offensichtl im VerwVerf ausdrückl gestützt haben, hat die bel Beh zutreffend auf die hg Rsp verwiesen, wonach es im öff Recht eine Ersitzung iSd ABGB nicht gibt, es sei denn, dass sie gesetzl ausdrückl anerkannt wird (VwSlg 7086 A/1967 und 12.294 A/1986). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines Baues wiederum setzt voraus, dass der Zeitpunkt der Erbauung so weit zurückliegt, dass die Erteilung der BauBew fragl erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz Fehlens beh Unterlagen von der Erteilung einer BauBew auszugehen ist (VwGH 20.09.1994, 94/05/ 0109). Abw.

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