§ 14 Z 1 ZDG (Zivildienstpflichtiger, Schüler einer der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder sonst in einer Berufsvorbereitung, durch Unterbrechung bedeutenden Nachteil; Aufschub des Antrittes des Zivildienstes auf Antrag; Schüler des ersten Jahrganges der Höheren Graphischen Lehranstalt)
VwGH 22.04.1997, 97/11/0004