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VwGH 3. 12. 1997, 97/01/1037 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 1999/376ZfV 1999, 141

§ 69 Abs 2 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens, Frist, zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes, Erfordernis der Angaben im Antrag)

VwGH 03.12.1997, 97/01/1037

Nach stRsp muss der WA-Werber schon im A angeben, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Beweismittels Kenntnis erlangt hat; ein Fehlen dieser Angaben über die Rechtzeitigkeit der A-Stellung kann nicht nach § 13 Abs 3 AVG als Formgebrechen behandelt werden (vgl die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österr VerwVerf5, S 660 f, zit Jud). Ausgehend von dieser Rsp kann der bel Beh nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die einzige Angabe zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Bf von dem als WA-Grund geltend gemachten Urteil, welche sich in dem Wort „mittlerweile“ erschöpft, als für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des A nicht ausreichend gewertet und deswegen den WA-A zurückgewiesen hat.

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