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VwGH 6. 5. 1997, 96/08/0286 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 1999/243ZfV 1999, 111

§ 26 Abs 4 AlVG idF BGBl 1993/817 (Karenzurlaubsgeld; Anspruchsvoraussetzungen; Nichtüberschreiten bestimmter Umsatzgrenzen bei selbständiger Erwerbstätigkeit; maßgebliches Kriterium; Umsatz; Einkommen)

VwGH 06.05.1997, 96/08/0286

Im vorliegenden Fall ist der Anfallstag der der Bfin zuerkannten Leistungen bis 29. 12. 1995 mit 3. 4. 1995 gegeben. Es ist daher § 26 Abs 4 idF BGBl 1995/297 nicht anzuwenden, sondern gilt gem § 79 Abs 19 AlVG (idF BGBl 1995/297) für diesen Fall weiterhin § 26 Abs 4 lit d AlVG idF BGBl 1993/817. Diese Best stellt ausdrückl nur auf den aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Umsatz ab. Feststellungen zu einem Umsatz der Bfin enthält der angef B nicht. Da die bel Beh ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht Feststellungen über einen Umsatz der Bfin nicht traf, belastete sie ihren B mit inhaltl Rechtswidrigkeit.

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