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VwGH 20. 1. 1998, 97/11/0069 (KRAFTFAHRWESEN)

JudikaturKRAFTFAHRWESENZfV 1999/206ZfV 1999, 100

§ 73 Abs 2a KFG (Anordnung von begleitenden Maßnahmen bei der Entziehung, Verlängerung der Entziehungszeit um drei Monate bei Nichtbefolgung der Anordnung)

VwGH 20.01.1998, 97/11/0069

§ 73 Abs 2a KFG enthält keine Best, dass Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung keine aW haben. Einer Berufung gegen eine auf § 73 Abs 2a KFG gestützte Anordnung der Nachschulung kommt somit nach § 64 Abs 1 aW zu. § 73 Abs 2a KFG unterscheidet sich insoweit von der Regelung des § 64a Abs 2 leg cit über die Anordnung der Nachschulung bei Verstößen innerhalb der Probezeit. Nach Satz 3 der zuletzt gen Best haben Berufungen gegen die Anordnung Nachschulung keine aW. Für eine analoge Anwendung dieser Regelung auf die Anordnung der Nachschulung gem § 73 Abs 2a KFG besteht kein Grund. Abgesehen von den unterschiedl Voraussetzungen für die Anordnung von Nachschulungen nach § 64a Abs 2 KFG - die die Entziehung der Lenkerberechtigung voraussetzt und somit akzessor Charakter hat (arg „Bei der Entziehung kann die Beh auch begleitende Maßnahmen [Nachschulung und dgl] anordnen …“). Würde man die analoge Anwendbarkeit des § 64a Abs 2 dritter Satz KFG auch bei Anordnungen der Nachschulung nach § 73 Abs 2a leg cit annehmen, wären Fälle denkbar, in denen die Anordnung der Nachschulung sofort zu befolgen wäre, obwohl eine Entziehung der Lenkerberechtigung noch nicht wirksam erfolgt ist. Ein solches Ergebnis wäre mit § 73 Abs 2a KFG nicht in Einklang zu bringen. Abw.

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