§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Flüchtling; keine, bürgerkriegsähnliche Zustände; Christen in Nigeria)
VwGH 17.12.1997, 96/01/0662
Der Bf (StA Nigeria) hat sich näml nur darauf berufen, dass in seinem Heimatland aufgrund des Konflikts zw Christen und Moslems bürgerkriegsähnl Zustände herrschten. Er hat in keiner Weise dargetan, dass er von diesen Umständen mehr betroffen sei als alle anderen Christen in Nigeria. Er hat insb nicht vorgebracht, aufgrund seiner Anwesenheit in einer Kirche während der Predigt von Pfarrer „Bonnek“ den Moslems persönl bekannt geworden zu sein. Vor dem Hintergrund dieser Aussage stellt sich seine Befürchtung, von den Moslems getötet zu werden, nur als eine in keiner Weise konkretisierte, vage Vermutung dar.