§ 109 Abs 3 BDG 1979 (Disziplinaranzeige, keine Zustellung an den Beschuldigten; nicht sanierbarer Verfahrensmangel)
§ 123 Abs 1 BDG 1979 (Einleitungsbeschluss)
§ 131 BDG 1979 (Wegfall der Möglichkeit eines Geständnisses u Erlassung einer Disziplinarverfügung bedeutet Eingriff in Rechte des Besch)