§ 341 Abs 1 ASVG (Gesamtverträge zwischen Krankenversicherungsträgern und Ärzten)
§ 341 Abs 3 ASVG (Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des Einzelvertrages)
§ 344 Abs 1 ASVG (Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten iZm Einzelverträgen, Paritätische Schiedskommission des Landes, Zuständigkeit auch für die Anwendung und Beurteilung einzelner gesamtvertraglicher Bestimmungen, die Inhalt von Einzelverträgen sind; Teilnichtigkeit der Honorarkürzungsregelungen im Gesamtvertrag)