§ 7 Abs 3 EisbEG idF BGBl 1995/297 (Enteignung, Verfahren, Kosten; Abgeltung der Aufwendungen für rechtsfreundliche Vertretung des Enteigneten; 1,5 vH der Enteignungsentschädigung ohne einen Nachweis; Anwendung nur auf den Enteigneten; Unsachlichkeit dieser Regelung)