§ 36 Abs 1 Z 1 WaffG (fahrlässiger, unbefugter Besitz einer verbotenen Waffe)
VwGH 06.11.1997, 97/20/0122
Die bel Beh hat ihre E ausdrückl darauf gestützt, dass dem Bf nicht nur der unbefugte Waffenbesitz als solcher zur Last liege. Sie hat ihm vorgehalten, ihm sei zusätzl zum Verstoß gg das WaffG vorzuwerfen, dass er die Waffen zur Verwahrung übernommen habe, ohne sich davon zu überzeugen, dass diese legal unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften in das Bundesgebiet eingeführt worden seien, dies umso mehr, als Werner S gegenüber dem Bf geäußert habe, die angebl rechtmäßig in seinem Besitz befindl Waffen könnten ihm weggenommen werden, weil er nicht mehr bei der Polizei sei. Von einer iSd des WaffG verlässl Pers wäre angesichts dieser Aussage zu erwarten gewesen, dass sie den Grund der Verwahrung und die Modalitäten der Einfuhr näher hinterfrage. Der Bf habe daher nicht nur unbefugt vier Waffen besessen, sondern darüber hinaus bei der Übernahme der Waffen keineswegs das nötige Pflichtbewusstsein erkennen lassen.