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VwGH 6. 11. 1997, 96/20/0543 (WAFFENRECHT)

JudikaturWAFFENRECHTZfV 1998/2231ZfV 1998, 864

§ 12 Abs 1 WaffG (Waffenverbot, Gefahr eines Missbrauches von Waffen; Berücksichtigung bereits getilgter Strafen)

VwGH 06.11.1997, 96/20/0543

§ 12 Abs 1 WaffG 1986 dient der Verhütung einer Missbräuchl Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass eine solche Verwendung schon stattgefunden hat oder auch nur ernstlich angedroht wurde. Es genügt, dass bestimmte Tatsachen - auch anderer Art - die Annahme rechtfertigen, der Betroffene „könnte“ durch die Missbräuchl Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Welche Tatsachen diesen Anforderungen genügen, ist eine Rechtsfrage, weshalb dem in der Beschw breit ausgeführten Standpunkt, nach Vorlage eines ärztlichen Attestes über seine Ungefährlichkeit hätte auch über den als gesund erachteten Bf nur mehr nach Einholung eines ärztl SV-GA ein Waffenverbot verhängt werden dürfen, nicht zu folgen ist.

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