§ 6 Abs 1 Z 3 WaffG (Verlässlichkeit, kein Überlassen von Waffen an Personen, die nicht zum Waffenbesitz berechtigt sind)
VwGH 06.11.1997, 96/20/0025
Das Verhalten des Bf schloß seine waffenrechtl Verlässlichkeit iSd § 6 Abs 1 Z 3 WaffG 1986 zunächst jedenfalls aus und seit der Einstellung dieses Verhaltens im Zeitpunkt der Erlassung des angef B waren noch nicht einmal vier Jahre verstrichen. Dieser Zeitraum ist zu kurz, um aus dem in der Zwischenzeit bewiesenen Wohlverhalten mit hinreichender Sicherheit auf eine dauerhafte Änderung des Verhaltens und der ihm zugrunde liegenden, den waffenrechtl Anforderungen nicht genügenden Einstellung des Bf zu schließen. Die Beteuerung des Bf, nach seinem „Lernerlebnis“ werde er Waffen „keinesfalls mehr“ unbefugten Personen überlassen, vermag daran nichts zu ändern. Abw.