§ 69 Abs 1 Z 2 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens, Hervorkommen neuer relevanter Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten; keine erst nach Abschluss des Verfahrens neu entstandenen Tatsachen und Beweismittel)
VwGH 09.10.1997, 97/20/0562