§ 59 AVG (Bescheid, Spruch, Bestimmtheit; Abtragungsauftrag hinsichtl konsenslos errichtetem Gebäude)
VwGH 16.09.1997, 97/05/0080
Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist; durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt werden (VwGH 11.07.1996, 93/07/0173). Es muss der zu erreichende Zustand bestimmt festgelegt sein, nicht aber, mit welchen Mitteln und mit welchem Kostenaufwand dies geschehen könnte. Ein Bauauftrag ist daher jedenfalls ausreichend bestimmt, wenn er die Herstellung baulicher Anlagen derart anordnet, dass diese dem mit BauBewB genehmigten Plan entsprechen (VwGH 11.12.1990, 88/05/0227, 0228). Ob die Planskizzen der V der Wr LReg vom 6. 5. 1930, LGBl Nr 44, entsprechen, ist unerheblich. Aus den Planskizzen, welche die Lage sowie den Grundriss mit den erforderl Schnitten der vom Bauauftrag umfassten baulichen Anlagen enthalten, lassen sich die erteilten Aufträge derart nachvollziehen, dass eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Abw.