§ 67g Abs 1 AVG idF BGBl 1995/471 (Bescheid eines UVS, öffentliche Verkündung; Unterbleiben im Falle einer mündlichen Verhandlung, wenn der Bescheid nicht unmittelbar im Anschluss gefällt wird und alle anwesenden Parteien auf die Verkündung verzichten)
§ 24 VStG (Anwendung des AVG)