§ 69 Abs 1 Z 2 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens, Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweise)
§ 69 Abs 2 AVG (Wiederaufnahmeantrag, Einbringen binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes)
VwGH 07.10.1997, 96/11/0216
§ 69 Abs 1 Z 2 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens, Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweise)
§ 69 Abs 2 AVG (Wiederaufnahmeantrag, Einbringen binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes)
VwGH 07.10.1997, 96/11/0216