§ 18 Abs 2 AVG (Genehmigung einer Erledigung; Unterschrift; Bescheidbestandteile; Urschrift)
VwGH 18.09.1997, 95/20/0715
Der in den vorgelegten VerwAkten liegende „B“ der in 1. Instanz eingeschrittenen Sicherheitsdirektion für Wien trägt nur die leserl Beifügung des Namens des Genehmigenden (ohne dessen Unterschrift) sowie den Vermerk „f.d.R.“ samt unleserl Unterschrift. Eine „Urschrift“ samt Unterschrift des Genehmigenden (OR Dr. Schadwasser, dessen Unterschrift amtsbekannt ist), findet sich im vorgelegten Akt nicht. In diesem Punkte gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg Erk 6. 2. 1996, 95/20/0019, zugrundelag.