§ 66 AVG (Berufungsbehörde; Bestätigung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne Antrag; Zuständigkeit)
VwGH 24.01.1997, 95/19/0871
Spricht - wie hier - die Berufungsbeh bloß aus, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen wird, so ist dies als ein mit dem 1. instanzl B übereinstimmender B zu betrachten, der an die Stelle des 1. instanzl B titt (vgl die bei Walter/Mayer, Grundriss des österr Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 543 wiedergegebene Jud). Ist aber damit der Inhalt des Spruches des BerufungsB eindeutig, ermöglicht auch eine allenfalls damit in Widerspruch stehende Begründung keine Umdeutung desselben (VwGH 30.09.1986, 85/05/0005, 0006, 0039). Daraus folgt, dass die bel Beh mit dem angef B die von der 1. instanzl B vorgenommene Abweisung eines A des Bf auf „Änderung des in der Bew gem § 1 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 AufG angegebenen Aufenthaltszweckes“ bestätigte.