§ 62 Abs 4 AVG (amtswegige Berichtigung; keine, falsche EDV-Auskunft)
VwGH 24.09.1997, 95/12/0269
2. Ein Berichtigungsfall aus „EDV-Gründen“ läge nur dann vor, wenn der Wille der Beh im B durch den mangelhaften Betrieb der Anlage verfälscht worden wäre. Ein inhaltl unrichtiges Beweismittel kann aber nicht eine Berichtigung begründen (vgl auch VwSlg 10.749/A). Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.