§ 34 VwGG (Beschwerderecht; Verbrauch durch Einbringung einer Beschwerde; neuerliche Beschwerde gegen denselben Bescheid)
VwGH 18.09.1997, 97/20/0388
Bereits am 2. 6. 1997 hat der Bf jedoch durch den von ihm bevollmächtigten RA Dr. Wolfgang Vacarescu Beschw gegen den B des BMI vom 18. 4. 1997 erhoben, welche Beschw unter 97/20/0324 protokolliert und über die mit Beschluss 11. 6. 1997 das Vorverf eingeleitet wurde; das Verf über diese Beschw ist noch anhängig. Der Bf hat nunmehr gegen denselben B des BMI vom 18. 4. 1997 durch den mit Beschluss vom 11. 6. 1997 bestellten Verfahrenshelfer Mag. Walter Choc am 2. 7. 1997 (Datum der Postaufgabe) eine weitere Beschw erhoben, die sich aber als unzulässig erweist, da der Bf sein Beschwerderecht bereits durch Erhebung der zur hg Zl 97/20/0324 protokollierten Beschw verbraucht hat. Die gegenständl zweite Beschw war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verf ungeachtet des Umstandes zurückzuweisen, dass diese vom bestellten Verfahrenshelfer erhoben wurde.