§ 45 Abs 1 Z 2 VwGG (Wiederaufnahme des Verfahrens; irrige Annahme der Versäumung der Beschwerdefrist; Verschulden der Partei an dieser Annahme)
VwGH 18.09.1997, 97/20/0226
Beruht der Zurückweisungsbeschluss des VwGH auf der irrigen Annahme der Versäumung der Beschwerdefrist, ist die WA iSd § 45 Abs 1 Z 2 VwGG grundsätzl zulässig, kann jedoch nur dann zum Erfolg führen, wenn die irrige Annahme der Versäumung nicht von der Partei verschuldet wurde (VwSlg 10.456/A). Der VwGH hat bereits wiederholt die Auffassung vertreten, dass dann, wenn in der Beschw unrichtige Angaben über den Zustelltag des angef B gemacht werden, die die Zurückweisung der Beschw wegen Versäumung der Einbringungsfrist zur Folge hatten, ein Verschulden der Partei iSd § 45 Abs 1 Z 2 VwGG vorliegt, das die Bewilligung der WA iSd G-Stelle hindert. Im vorliegenden Fall lag jedoch der Grund für die Zurückweisung der Beschw durch irrtüml Annahme deren Verspätung nicht nur in der unrichtigen Bekanntgabe des Zustelldatums durch den Bf (ASt), sondern auch in der insoweit unrichtigen Annahme des VwGH über die tatsächl erfolgte Zustellung. Aus diesem Grunde war dem A stattzugeben.