§ 46 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; unabwendbares Ereignis; Nichtzustellung des Bescheides an aktuelle Adresse wegen Nichtbekanntgabe der Adressänderung)
VwGH 18.09.1997, 97/20/0040
Geht man davon aus, dass eine Mitteilung der Adressänderung durch den Bf nicht erfolgt war, so kann in der Nichtzustellung des B an diese Anschrift ein unabwendbares Ereignis nicht gesehen werden. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer WE iSd § 46 VwGG liegen somit nicht vor. Zurückw.