§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung; Versäumung der Rechtsmittelfrist; Zusammenbruch der Computeranlage; Rechtsanwalt; Kontrollpflicht; minderer Grad des Versehens, keiner)
VwGH 07.03.1997, 97/19/0331, 0349
Nun mag es zwar zutreffen, dass der Zusammenbruch oder die massive Störung einer Computeranlage in einer Rechtsanwaltskanzlei ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG darstellt. Allerdings fand dieses Ereignis nach dem Vorbringen des ASt am 8. 1. 1997, also 12 Tage vor dem Ende der BeschwFrist statt. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass durch eine derartige Streßsituation Fehlleistungen und Irrtümer auftreten können. Daraus ergibt sich aber für einen rechtskundigen Parteienvertreter, an dessen Sorgfalt ein strengerer Maßstab als an einen Rechtsunkundigen anzulegen ist, dass er - nach Wegfall dieser Streßsituation - eine erhöhte Kontrollpflicht hinsichtlich der Maßnahmen und Vorgänge hat, die während dieses Zeitraumes vorgenommen wurden bzw aufgetreten sind.