§ 2 Abs 1 lit b Krnt StrG (öffentliche Straße kraft langjähriger Übung, mindestens 30 Jahre, allgemein, ohne Einschränkung, unabhängig von ausdrücklicher Bewilligung, einem dringenden Verkehrsbedürfnis dienend; Zufahrtsstraße, ausschließliche Erschließung eines bestimmten Einzugsgebietes durch den Weg)