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VwGH 18. 11. 1997, 97/11/0059 (MILITÄRWESEN)

JudikaturMILITÄRWESENZfV 1998/2106ZfV 1998, 841

§ 36a Abs 1 Z 2 WehrG (Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, besondere rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen, Ermittlungspflicht der Behörde)

VwGH 18.11.1997, 97/11/0059

Die Annahme, die Kosten der zum Ausgleich der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Vaters des Bf erforderl fremden Arbeitskräfte fänden ihre Deckung in der Kapitaldienstgrenze von S 177.423,-, ist mangels näherer Feststellungen darüber, welche Tätigkeiten dem Vater aufgrund seines körperl Zustandes nicht mehr zumutbar sind, in welchem Ausmaß sie anfallen und welche finanzielle Belastung durch den Einsatz fremder Arbeitskräfte entstünde, nicht nachvollziehbar. Was den Hinweis auf eine Unterstützung durch die Mutter des Bf anlangt, ist mangels näherer Ausführungen nicht zu erkennen, dass ihr angesichts des von der bel Beh angenommenen Ausmaßes ihrer Inanspruchnahme durch Pflegeleistungen (für Frau M. monatl 185 Stunden, für Frau J. monatl 95 Stunden), der Haushaltsführung und der Mitwirkung im Heurigenbetrieb eine solche Unterstützung noch in nennenswertem Ausmaß zumutbar wäre. Davon abgesehen ist offen geblieben, ob der Mutter des Bf eine solche Mithilfe insb bei schweren Arbeiten sowie bei solchen Tätigkeiten, die bes Fähigkeiten voraussetzen (Lenken einer Zugmaschine, Handhabung von Zusatzgeräten bzw landwirtschaftlichen Maschinen etc), mögl wäre. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.

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